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Dynamopflicht aufgehoben

Pedelec-Beleuchtung mit Akku-Strom legal

Uli Frieß - Am 1. August 2013 wurde die Dynamo-Pflicht für Fahrräder aufgehoben. Was bedeutet das für Radfahrer und Besitzer von Pedelecs?
© Daniel Simon
Legal beleuchtet auch ohne Dynamo

Bis August 2013 war die gesetzliche Grundlage einfach und klar: Fahrräder benötigten zum legalen Betrieb eine fest angebaute Lichtanlage, die von einem Dynamo mit Strom versorgt wird. Einzige Ausnahme waren Rennräder mit einem Gewicht bis 11 Kilogramm: Dort reichten ansteckbare, Batterie oder Akku betriebene Front- und Heckleuchten. Viele Pedelec Besitzer, deren Beleuchtungsanlagen aus dem Fahrakku gespeist werden, bewegten sich deshalb in der Vergangenheit illegal auf deutschen Straßen.

Zum 1. August 2013 hat der Gesetzgeber die Dynamo-Pflicht für alle Fahrräder gekippt. Mit der Neufassung des § 67 Abs. 1 StVZO müssen Fahrräder weiterhin mit einem Scheinwerfer und einer Schlussleuchte  ausgerüstet sein. Alternativ zum Dynamo mit einer Nennleistung von mindestens 3 Watt und einer Nennspannung von 6 Volt, darf nun eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 Volt oder ein wiederaufladbarer Energiespeicher (Akku) verwendet werden. Neu ist auch, dass Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht mehr zusammen einschaltbar sein müssen. Deshalb kann die elektrische Leitung zwischen beiden Leuchten entfallen.

In der Praxis

Radfahrer, die bisher legal mit einer Dynamoanlage unterwegs waren, sind es auch weiterhin. Alternativ können Front- und Heckleuchten montiert werden, die von unabhängigen Stromspendern versorgt werden. Allerdings ist zu beachten, dass Batterie betriebene Leuchten eine Nennspannung von 6 Volt aufweisen müssen. Viele handelsübliche Leuchten haben abweichende Werte, bei Scheinwerfern liegen sie oft höher (7,5 Volt), bei Rücklichtern niedriger (3 Volt). Auch effizient arbeitende LED-Leuchten, die meist mit niedrigerer Spannung arbeiten, berücksichtigt die neue Verordnung nicht. Abgesehen davon, dass die Festlegung einer Batterie-Nennspannung von genau 6 Volt heute wenig sinnvoll erscheint und auch kaum kontrollierbar ist, sollte der Gesetzgeber hier nachbessern, um Rechtssicherheit zu schaffen. Legalisieren kann man solche Leuchten, indem man sie mit Akkus bestückt. Denn für wiederaufladbare Energiespeicher schreibt der Gesetzgeber im Gegensatz zu Batterien keine Nennspannung vor. Für Pedelec-Besitzer bedeutet das: Dem Betrieb der Lichtanlage mit Strom aus dem Fahrakku steht nichts im Wege, er ist legal. Weil der 36- oder 48-Volt Fahrakku selbst dann noch ausreichend lange Beleuchtungsenergie zur Verfügung stellt wenn der Motor wegen Unterspannung abschaltet, kann auf einen Dynamo getrost verzichtet werden.

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Dynamo PflichtPedelec Beleuchtung